Abkommen  
                   
  Luftverkehr  
  Kultur  
  Handel und Industrie  
  Investitionsförderung  
  Wissenschaft und Technologie in der Antarktis  
  Schutz der Meereswelt  
                   
  Die wichtigsten Abkommen zwischen der Republik Peru und der Bundesrepublik Deutschland  
                   
  Luftverkehr
Abkommen vom 30.04.1962 über den Luftverkehr:

Nach diesem Abkommen verpflichten sich die Vertragspartner zur Durchführung des internationalen Fluglinienverkehrs auf bestimmten Routen.
 
   
   
               

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  Kultur
Kulturabkommen, unterzeichnet am 20. November 1964 in Lima; in Kraft seit dem 14. Januar 1966.


Die Kulturabkommen dienen als Rahmen für kulturelle und/oder wissenschaftliche Abkommen, die die Unterzeichnerländer auf der einen und der anderen Seite während eines Zeitraums ins Leben rufen, wobei jede Partei die Mittel, die sie zur Umsetzung ihrer Ziele gebrauchen wird, festlegt.


Diese Rahmenabkommen dienen als Grundlage für Abkommen zwischen den Institutionen beider Unterzeichnerstaaten sowie zur Bearbeitung von Protokollen oder Regierungsprogrammen über Aktivitäten (Programmablauf konkreter Aktivitäten innerhalb eines Zeitraums von einem Jahr).

Im Einklang mit diesem Abkommen kümmern sich die Vertragsparteien darum, Zulassungsmöglichkeiten für einheimische Studenten des jeweils anderen Landes zu den Bildungszentren zu schaffen.


Außerdem ist die Möglichkeit vorgesehen, Stipendien zu vergeben. Darüber hinaus versuchen die Vertragsparteien, die Kultur des anderen Landes mittels einer Reihe von Aktivitäten, wie Konferenzen, Ausstellungen, u.a. besser kennenzulernen.


Zusatzabkommen vom 11.10.1996:

Regelt die Einreise und den Aufenthalt von Experten und deren Familienmitgliedern im Rahmen der kulturellen, pädagogischen, wissenschaftlichen und/oder sportlichen Zusammenarbeit.
 
   
   
               

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  Handel und Industrie
Abkommen vom 10.10.1996 zur Förderung des Handels und der Industrie:
Im Rahmen dieses Abkommens wird die Kooperation und der Handel- und Industrieaustausch zwischen beiden Ländern vor allem zu Gunsten der Kleinen- und Mittleren Unternehmen gestärkt.
 
   
   
               

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  Investitionsförderung
Vertrag vom 30.01.1995 zwischen der Republik Peru und der Bundesrepublik Deutschland über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen:
Laut dieses Abkommens werden die Vertragsparteien auf ihrem Staatsgebiet die Investitionen von Staatsbürgern und Unternehmen der anderen Vertragspartei fördern und diese in Abstimmung mit den nationalen Gesetzen und Bestimmungen zulassen.


"Die Republik Peru und die Bundesrepublik Deutschland werden nachfolgend "die Vertragsparteien" genannt;


In dem Wunsch, die wirtschaftliche Zusammenarbeit zum Wohle beider Staaten zu vertiefen,


In dem Bestreben, günstige Bedingungen für Kapitalanlagen von Staatsangehörigen oder Gesellschaften einer der Vertragsparteien im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei zu schaffen,


In der Erkenntnis, dass eine Förderung und ein vertraglicher Schutz dieser Kapitalanlagen geeignet sind, die private wirtschaftliche Initiative zu beleben und den Wohlstand beider Völker zu mehren -


haben folgendes vereinbart:



Artikel 1


Für die Zwecke dieses Vertrags


(1) umfasst der Begriff "Kapitalanlagen" alle Arten von Vermögenswerten gemäß der Gesetzgebung der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Kapitalanlage vorgenommen wird, insbesondere, aber nicht ausschließlich

  1. Eigentum an beweglichen und unbeweglichen Sachen sowie sonstige dingliche Rechte wie Hypotheken und Pfandrechte;
  2. Aktien oder Anteilsrechte an Gesellschaften sowie andere Arten von Beteiligungen an Gesellschaften;
  3. Ansprüche auf Geld, das verwendet wurde, um einen wirtschaftlichen Wert zu schaffen oder vertraglich vereinbarte Ansprüche sowie gesetzlich begründete Rechte auf Leistungen, die einen wirtschaftlichen Wert haben;
  4. Rechte des geistigen und gewerblichen Eigentums wie Urheberrechte, Patente, Gebrauchsmuster, gewerbliche Muster und Modelle, Marken, Handelsnamen, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, patentierte oder nicht patentierte technische Verfahren und Kenntnisse, technische Unterlagen und Anweisungen, Know-How und Goodwill;

    eine Änderung der Form, in der Vermögenswerte angelegt werden, lässt ihre Eigenschaft als Kapitalanlage unberührt;

(2) bezeichnet der Begriff "Erträge" diejenigen Beträge, die auf eine Kapitalanlage entfallen, wie Gewinnanteile, Zinsen, Dividenden, Lizenz- und andere Entgelte;


(3) bezeichnet der Begriff "Staatsangehörige"

  1. in Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland: Deutsche im Sinne des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland,
  2. in Bezug auf die Republik Peru: Peruaner im Sinne der Politischen Verfassung Perus;

(4) bezeichnet der Begriff "Gesellschaften" juristische Personen, Gesellschaften bürgerlichen Rechts und Handelsgesellschaften sowie sonstige Vereinigungen mit oder ohne Rechtspersönlichkeit, die ihren Sitz im Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien haben, gleichviel, ob ihre Tätigkeit auf Gewinn gerichtet ist oder nicht.



Artikel 2


(1) Jede Vertragspartei wird in ihrem Hoheitsgebiet Kapitalanlagen von Staatsangehörigen oder Gesellschaften der anderen Vertragspartei fördern und sie in Übereinstimmung mit ihren Rechtsvorschriften zulassen. Sie wird Kapitalanlagen in jedem Fall gerecht und billig behandeln.


(2) Eine Vertragspartei wird die Verwaltung, die Verwendung, den Gebrauch oder die Nutzung der Kapitalanlagen von Staatsangehörigen oder Gesellschaften der anderen Vertragspartei in ihrem Hoheitsgebiet in keiner Weise durch willkürliche oder diskriminierende Maßnahmen beeinträchtigen.


(3) Kapitalanlagen von Staatsangehörigen oder Gesellschaften einer Vertragspartei, die im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei gemäß deren Gesetzgebung vorgenommen werden, genießen den vollen Schutz dieses Vertrags.



Artikel 3


(1) Jede Vertragspartei behandelt Kapitalanlagen von Staatsangehörigen oder Gesellschaften der anderen Vertragspartei oder Kapitalanlagen, an denen Staatsangehörige oder Gesellschaften der anderen Vertragspartei beteiligt sind, in ihrem Hoheitsgebiet nicht weniger günstig als Kapitalanlagen der eigenen Staatsangehörigen und Gesellschaften oder Kapitalanlagen von Staatsangehörigen und Gesellschaften dritter Staaten.


(2) Jede Vertragspartei behandelt Staatsangehörige oder Gesellschaften der anderen Vertragspartei hinsichtlich ihrer Betätigung im Zusammenhang mit Kapitalanlagen in ihrem Hoheitsgebiet nicht weniger günstig als ihre eigenen Staatsangehörigen und Gesellschaften oder Staatsangehörige und Gesellschaften dritter Staaten.


(3) Diese Behandlung bezieht sich nicht auf Vorrechte, die eine Vertragspartei den Staatsangehörigen oder Gesellschaften dritter Staaten wegen ihrer Mitgliedschaft in einer Zoll- oder Wirtschaftsunion, einem gemeinsamen Markt oder einer Freihandelszone, wegen ihrer Assoziierung damit oder wegen ähnlicher internationaler Vereinbarungen einräumt.


(4) Die in diesem Artikel gewährte Behandlung bezieht sich nicht auf Vergünstigungen und Vorrechte, die eine Vertragspartei den Staatsangehörigen oder Gesellschaften dritter Staaten aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens oder sonstiger Vereinbarungen über Steuerfragen gewährt.



Artikel 4


(1) Kapitalanlagen von Staatsangehörigen oder Gesellschaften einer Vertragspartei genießen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei vollen Schutz und volle Sicherheit.


(2) Kapitalanlagen, die in Übereinstimmung mit diesem Vertrag von Staatsangehörigen oder Gesellschaften einer Vertragspartei vorgenommen wurden, dürfen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei nur wenn es das öffentliche Wohl erfordert und gegen Entschädigung enteignet, verstaatlicht oder anderen Maßnahmen unterworfen werden, die in ihren Auswirkungen einer Enteignung oder Verstaatlichung gleichkommen.


(3) Die Entschädigung muss dem Wert der Kapitalanlage unmittelbar vor dem Zeitpunkt entsprechen, in dem die tatsächliche oder drohende Enteignung, Verstaatlichung oder vergleichbare Maßnahme öffentlich bekannt wurde. Die Entschädigung muss unverzüglich geleistet werden und ist bis zum Zeitpunkt der Zahlung mit dem üblichen bankmäßigen Zinssatz zu verzinsen; sie muss tatsächlich verwertbar und frei transferierbar sein.


(4) Die Rechtmäßigkeit der Enteignung, Verstaatlichung oder vergleichbaren Maßnahme, die Höhe der Entschädigung und alle anderen damit in Zusammenhang stehenden Fragen müssen in einem ordentlichen Rechtsverfahren nachgeprüft werden können.


(5) Staatsangehörige oder Gesellschaften einer Vertragspartei, die durch Krieg oder sonstige bewaffnete Auseinandersetzungen, Revolution, Staatsnotstand, Kriegsrecht oder Aufruhr im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Verluste an Kapitalanlagen erleiden, werden von dieser Vertragspartei hinsichtlich der Rückerstattungen, Abfindungen, Entschädigungen oder sonstigen Gegenleistungen nicht weniger günstig behandelt als ihre eigenen Staatsangehörigen oder Gesellschaften. Solche Zahlungen müssen frei transferierbar sein.


(6) Hinsichtlich der in diesem Artikel geregelten Angelegenheiten genießen die Staatsangehörigen oder Gesellschaften einer Vertragspartei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Meistbegünstigung.



Artikel 5


(1) Jede Vertragspartei gewährleistet den Staatsangehörigen oder Gesellschaften der anderen Vertragspartei den freien Transfer der im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage stehenden Zahlungen, insbesondere:

  1. des Kapitals und zusätzlicher Beträge zur Aufrechterhaltung oder Ausweitung der Kapitalanlage;
  2. der Erträge;
  3. zur Rückzahlung der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c genannten Darlehen sowie der darauf entfallenden Zinsen;
  4. des Erlöses im Fall der vollständigen oder teilweisen Liquidation oder Veräußerung der Kapitalanlage;
  5. der Entschädigungen nach Artikel 4.

(2) Der Transfer erfolgt unverzüglich und ohne Beschränkungen in einer frei konvertierbaren Währung zu dem jeweils gültigen Kurs. Dieser Kurs darf nicht wesentlich vom Kreuzkurs (cross-rate) abweichen, der sich aus denjenigen Umrechnungskursen ergibt, die der Internationale Währungsfonds zum Zeitpunkt der Zahlung Umrechnungen der betreffenden Währungen in Sonderziehungsrechte zugrunde legen würde.



Artikel 6


Leistet eine Vertragspartei ihren Staatsangehörigen oder Gesellschaften Zahlungen aufgrund einer Gewährleistung für nicht kommerzielle Risiken einer Kapitalanlage im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei, so erkennt diese andere Vertragspartei, unbeschadet der Rechte der erstgenannten Vertragspartei aus Artikel 9, die Übertragung aller Rechte dieser Staatsangehörigen oder Gesellschaften kraft Gesetzes oder aufgrund Rechtsgeschäfts auf die erstgenannte Vertragspartei an. Ferner erkennt die andere Vertragspartei den Eintritt der erstgenannten Vertragspartei in die Rechtsstellung des vorherigen Inhabers nach Grund und Höhe an. Für den Transfer von Zahlungen aufgrund der übertragenen Ansprüche gilt Artikel 5 dieses Vertrags.



Artikel 7


(1) Ergibt sich aus den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei oder aus Übereinkünften, die neben diesem Vertrag zwischen den Vertragsparteien bestehen, eine allgemeine oder besondere Regelung, durch die den Kapitalanlagen der Staatsangehörigen oder Gesellschaften der anderen Vertragspartei eine günstigere Behandlung als nach diesem Vertrag zu gewähren ist, so geht diese Regelung dem vorliegenden Vertrag insoweit vor, als sie günstiger ist.


(2) Jede Vertragspartei wird jede andere Verpflichtung einhalten, die sie in bezug auf Kapitalanlagen von Staatsangehörigen oder Gesellschaften der anderen Vertragspartei in ihrem Hoheitsgebiet übernommen hat.



Artikel 8


Dieser Vertrag gilt auch für die Angelegenheiten, die sich nach Inkrafttreten dieses Vertrags in bezug auf Kapitalanlagen ergeben, die Staatsangehörige oder Gesellschaften der einen Vertragspartei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei in Übereinstimmung mit deren Rechtsvorschriften vor Inkrafttreten dieses Vertrags vorgenommen haben.



Artikel 9


(1) Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Vertrags sollen, soweit möglich, durch die Regierungen der beiden Vertragsparteien auf diplomatischem Wege beigelegt werden.


(2) Kann eine Meinungsverschiedenheit auf diese Weise nicht beigelegt werden, so ist sie auf Verlangen einer der beiden Vertragsparteien einem Schiedsgericht zu unterbreiten.


(3) Das Schiedsgericht wird von Fall zu Fall gebildet, indem jede Vertragspartei ein Mitglied bestellt. Beide Mitglieder einigen sich auf den Angehörigen eines dritten Staates als Obmann, der von den Regierungen der beiden Vertragsparteien zu bestellen ist. Die Mitglieder sind innerhalb von zwei Monaten, der Obmann innerhalb von drei Monaten zu bestellen, nachdem die eine Vertragspartei der anderen mitgeteilt hat, dass sie die Meinungsverschiedenheit einem Schiedsgericht unterbreiten will.


(4) Werden die in Absatz 3 genannten Fristen nicht eingehalten, so kann in Ermangelung einer anderen Vereinbarung jede Vertragspartei den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs bitten, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen. Besitzt der Präsident die Staatsangehörigkeit einer der beiden Vertragsparteien oder ist er aus einem anderen Grund verhindert, so soll der Vizepräsident die Ernennungen vornehmen. Besitzt auch der Vizepräsident die Staatsangehörigkeit einer der beiden Vertragsparteien oder ist auch er verhindert, so soll das im Rang nächstfolgende Mitglied des Gerichtshofs, das nicht die Staatsangehörigkeit einer der beiden Vertragsparteien besitzt, die Ernennungen vornehmen.


(5) Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit; seine Entscheidungen sind bindend. Jede Vertragspartei trägt die Kosten ihres Mitglieds sowie ihrer Vertretung in dem Verfahren vor dem Schiedsgericht; die Kosten des Obmanns sowie die sonstigen Kosten werden von den beiden Vertragsparteien zu gleichen Teilen getragen. Im übrigen regelt das Schiedsgericht sein Verfahren selbst.


(6) Haben ein Staatsangehöriger oder eine Gesellschaft einer der Vertragsparteien und die andere Vertragspartei eine Streitigkeit einem zuständigen internationalen Schiedsgericht oder dem zuständigen Gericht dieser Vertragspartei nach den Bestimmungen des Artikels 10 dieses Vertrags unterbreitet, wird die erstgenannte Vertragspartei in derselben Angelegenheit kein Streitschlichtungsverfahren nach diesem Artikel einleiten, es sei denn, die andere Vertragspartei befolgt den Schiedsspruch oder vollstreckt das Urteil nicht.



Artikel 10


(1) Meinungsverschiedenheiten in bezug auf Kapitalanlagen im Sinne dieses Vertrags zwischen einer der Vertragsparteien und einem Staatsangehörigen oder einer Gesellschaft der anderen Vertragspartei sollen, soweit möglich, zwischen den Streitparteien gütlich beigelegt werden.


(2) Kann eine Meinungsverschiedenheit im Sinne von Absatz 1 nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt ihrer Geltendmachung durch eine der beiden Streitparteien beigelegt werden, so ist sie auf Verlangen einer der beiden Streitparteien den zuständigen Gerichten der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Kapitalanlage getätigt wurde, zu unterbreiten.


(3) Unter jeder der nachstehend genannten Voraussetzungen kann die Meinungsverschiedenheit einem internationalen Schiedsgericht unterbreitet werden:


  1. auf Verlangen einer Streitpartei, wenn binnen 18 Monaten seit Einleitung des gerichtlichen Verfahrens gemäß Absatz 2 eine Sachentscheidung des angerufenen Gerichts nicht vorliegt oder wenn eine derartige Entscheidung vorliegt, die Meinungsverschiedenheit zwischen den Streitparteien aber fortbesteht;
  2. wenn beide Streitparteien sich darauf geeinigt haben.


(4) Sofern die Streitparteien nicht anderes vereinbart haben, werden Meinungsverschiedenheiten zwischen den Streitparteien in den in Absatz 3 genannten Fällen entweder einem Schiedsverfahren im Rahmen des Übereinkommens vom 18. März 1965 zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten oder einem Ad hoc-Schiedsgericht nach den UNCITRAL-Schiedsregeln einvernehmlich unterworfen. Kommt binnen drei Monaten, nachdem eine Streitpartei die Einleitung eines Schiedsverfahrens verlangt hat, keine Einigung zustande, so wird die Meinungsverschiedenheit, sofern beide Vertragsparteien Vertragsstaaten des Übereinkommens vom 18. März 1965 zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten sind, einem Schiedsverfahren im Rahmen des vorgenannten Übereinkommens unterworfen. Anderenfalls wird die Meinungsverschiedenheit dem vorgenannten Ad hoc-Schiedsgericht unterworfen.


(5) Das Schiedsgericht trifft seine Entscheidungen auf der Grundlage dieses Vertrags und gegebenenfalls anderer zwischen den Vertragsparteien geltender Übereinkünfte, des nationalen Rechts der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Kapitalanlage belegen ist, einschließlich der Regeln des Internationalen Privatrechts und der allgemeinen Rechtsgrundsätze des Völkerrechts.


(6) Der Schiedsspruch ist bindend und wird gemäß innerstaatlichem Recht vollstreckt.



Artikel 11


Dieser Vertrag gilt unabhängig davon, ob zwischen den beiden Vertragsparteien diplomatische oder konsularische Beziehungen bestehen.



Artikel 12


(1) Dieser Vertrag tritt einen Monat nach dem Tag in Kraft, an dem die Regierungen der Vertragsstaaten einander notifiziert haben, dass die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.


(2) Dieser Vertrag bleibt zehn Jahre lang in Kraft; nach deren Ablauf verlängert sich die Geltungsdauer auf unbegrenzte Zeit, sofern nicht eine der beiden Vertragsparteien den Vertrag mit einer Frist von zwölf Monaten vor Ablauf der zehn Jahre schriftlich kündigt. Nach Ablauf von zehn Jahren kann der Vertrag jederzeit mit einer Frist von zwölf Monaten gekündigt werden.


(3) Für Kapitalanlagen, die bis zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieses Vertrags vorgenommen worden sind, gelten seine Bestimmungen für weitere fünfzehn Jahre vom Tag des Außerkrafttretens des Vertrags an.



Protokoll


Bei der Unterzeichnung des Vertrags zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Peru über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten außerdem folgende Bestimmungen vereinbart, die als Bestandteile des Vertrags gelten:


(1) Zu Artikel 1

  1. Erträge aus der Kapitalanlage und im Fall ihrer Wiederanlage auch deren Erträge genießen den gleichen Schutz wie die Kapitalanlage.
  2. Unbeschadet anderer Verfahren zur Feststellung der Staatsangehörigkeit gilt insbesondere als Staatsangehöriger einer Vertragspartei jede Person, die einen von den zuständigen Behörden der betreffenden Vertragspartei ausgestellten nationalen Reisepass besitzt.

(2) Zu Artikel 2

Der Vertrag gilt auch in den an die Küste angrenzenden Meeresgebieten der jeweiligen Vertragspartei, soweit diese Vertragspartei in Übereinstimmung mit der nationalen Gesetzgebung und dem Völkerrecht souveräne Rechte oder Hoheitsbefugnisse in diesen Gebieten ausüben darf.


(3) Zu Artikel 3

  1. Als "Betätigung" im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 ist insbesondere, aber nicht ausschließlich, die Verwaltung, die Verwendung, der Gebrauch und die Nutzung einer Kapitalanlage anzusehen. Als eine "weniger günstige" Behandlung im Sinne des Artikels 3 ist insbesondere anzusehen: die Einschränkung des Bezugs von Roh- und Hilfsstoffen, Energie und Brennstoffen sowie Produktions- und Betriebsmitteln aller Art, die Behinderung des Absatzes von Erzeugnissen im In- und Ausland sowie sonstige Maßnahmen mit ähnlicher Auswirkung. Maßnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Volksgesundheit oder Sittlichkeit zu treffen sind, gelten nicht als "weniger günstige" Behandlung im Sinne des Artikels 3.
  2. Die Bestimmungen des Artikels 3 verpflichten eine Vertragspartei nicht, steuerliche Vergünstigungen, Befreiungen und Ermäßigungen, welche gemäß den Steuergesetzen nur den in ihrem Hoheitsgebiet ansässigen natürlichen Personen und Gesellschaften gewährt werden, auf im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei ansässige natürliche Personen und Gesellschaften auszudehnen.
  3. Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften Anträge auf die Einreise und den Aufenthalt von Personen der einen Vertragspartei, die im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei einreisen wollen, wohlwollend prüfen; das gleiche gilt für Arbeitnehmer der einen Vertragspartei, die im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei einreisen und sich dort aufhalten wollen, um eine Tätigkeit als Arbeitnehmer auszuüben. Auch Anträge auf Erteilung der Arbeitserlaubnis werden wohlwollend geprüft.

(4) Zu Artikel 4

Ein Anspruch auf Entschädigung besteht auch dann, wenn durch in Artikel 4 genannte Maßnahmen in das Unternehmen, das Gegenstand der Kapitalanlage ist, eingegriffen und dadurch seine wirtschaftliche Substanz erheblich beeinträchtigt wird.


(5) Zu Artikel 5

Als "unverzüglich" durchgeführt im Sinne des Artikels 5 Absatz 2 gilt ein Transfer, der innerhalb einer Frist erfolgt, die normalerweise zur Beachtung der Transferförmlichkeiten erforderlich ist. Die Frist beginnt mit der Einreichung eines entsprechenden Antrags und darf unter keinen Umständen zwei Monate überschreiten.


(6) Bei Beförderungen von Gütern und Personen, die im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage stehen, wird eine Vertragspartei die Transportunternehmen der anderen Vertragspartei weder ausschalten noch behindern und, soweit erforderlich, Genehmigungen zur Durchführung der Transporte erteilen.


Geschehen zu Lima am 30. Januar 1995 in zwei Urschriften, jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
 
   
   
               

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  Wissenschaft und Technologie in der Antarktis
Abkommen über wissenschaftliche, technologische, logistische und umweltrelevante Zusammenarbeit in der Antarktis zwischen der Nationalen Kommission für Antarktis-Angelegenheiten der Republik Peru und dem Thetis-Institut der Bundesrepublik Deutschland vom 15.5.2002:


Die Vertragsparteien werden die interinstitutionelle Bande stärken und den Informationsaustausch in den Bereichen Wissenschaft, Logistik und Umwelt auf dem Kontinent Antarktis intensivieren. Zur Förderung der wissenschaftlichen, technologischen, logistischen und umweltrelevanten Zusammenarbeit vereinbaren die Vertragsparteien folgende Modalitäten:

  1. Wissenschaftliche Unterstützung zwischen den Institutionen, die an der Thematik der Antarktis Interesse bekunden.
  2. Austausch von Wissenschaftlern, Experten und Hilfspersonal.
  3. Austausch von wissenschaftlichen, technologischen, logistischen Informationen.
  4. Durchführung gemeinsamer Projekte in der Wissenschaftsforschung und Technologieentwicklung.
  5. Unterzeichnung konkreter Abkommen zwischen wissenschaftlichen Institutionen, die mit den Vertragsparteien in Verbindung stehen und an der Durchführung gemeinsamer Forschungsprojekte und Aktivitäten interessiert sind.
  6. Beteiligung an Stipendien und Praktika in den Wissenschaftsgebieten, an deren
    Entwicklung die Vertragsparteien interessiert sind.
  7. Organisation und Beteiligung an Konferenzen, Seminaren und Sitzungen.
  8. Zusammenarbeit bei der Erstellung gemeinsamer Veröffentlichungen über Antarktisthemen.
 
   
   
               

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  Schutz der Meereswelt
Rahmenabkommen über wissenschaftliche Zusammenarbeit zwischen dem Thetis-Institut und dem Peruanischen Institut für Meeresfragen (Instituto del Mar del Peru-IMARPE) vom 15.05.2002:


Das vorliegende Abkommen schafft einen Rahmen zur Aufnahme einer Zusammenarbeit zur Entwicklung von Grundlagenforschung und Angewandter Wissenschaft mit dem Ziel, mehr bedeutende wissenschaftliche Erkenntnisse über den Schutz der Meeres- und Küstenumwelt zu gewinnen, um so zur Erhaltung und Entwicklung der Ressourcen und ihrer Umwelt zum Wohle der Gesellschaft beizutragen sowie Kooperations- und Kommunikationskanäle zum Austausch wissenschaftlichen Fachwissens zu erhalten und auszubauen.
 
   
   
               

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